Die Gastronomie ist eine Branche, die stark von saisonalen Schwankungen und einem hohen Anteil an geringfügig Beschäftigten geprägt ist. Daher ist es für alle Beteiligten von den Angestellten bis zu den Inhabern unerlässlich, über die aktuellen und zukünftigen Regelungen zum Mindestlohn informiert zu sein. Insbesondere die Anpassungen zum 1. Januar 2025 bringen wichtige Änderungen mit sich, die sowohl die Lohnabrechnung als auch die Kalkulation von Personalkosten beeinflussen werden.
Der Mindestlohn in der Gastronomie steigt 2025 auf 12,82 Euro
- Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 12,82 Euro brutto pro Stunde.
- Diese Lohnuntergrenze gilt verbindlich für das gesamte Gastgewerbe, ohne branchenspezifische Ausnahmen.
- Der neue Mindestlohn ist für alle volljährigen Arbeitnehmer relevant, unabhängig von der Beschäftigungsart (Vollzeit, Teilzeit, Minijob).
- Ausgenommen sind Auszubildende, Jugendliche unter 18 ohne Ausbildung, bestimmte Praktikanten und Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten.
- Trinkgelder dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden; sie sind eine zusätzliche, steuerfreie Leistung des Gastes.
- Arbeitgeber sind zur lückenlosen Arbeitszeiterfassung verpflichtet, um die Einhaltung des Mindestlohns nachweisen zu können.

Die Mindestlohnerhöhung 2025: Was sie für die Gastronomie bedeutet
Zum 1. Januar 2025 tritt eine bedeutende Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns in Kraft: Er wird auf 12,82 Euro brutto pro Stunde angehoben. Diese Erhöhung basiert auf der Empfehlung der Mindestlohnkommission und ist für das gesamte Gastgewerbe bindend, ohne dass es hier branchenspezifische Ausnahmen gibt. Für Arbeitgeber bedeutet dies eine klare gesetzliche Vorgabe, die sie unbedingt einhalten müssen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Für Arbeitnehmer ist dies eine wichtige Nachricht, die eine faire Entlohnung und eine Verbesserung der Lebensgrundlage sichert. Ich sehe diese Anpassung als einen notwendigen Schritt, um die Wertschätzung für die oft harte Arbeit in der Gastronomie widerzuspiegeln.Für wen der neue Mindestlohn gilt: Eine klare Übersicht
Der Mindestlohn von 12,82 Euro pro Stunde gilt ab dem kommenden Jahr für alle volljährigen Arbeitnehmer in der Gastronomie. Das schließt selbstverständlich Vollzeitkräfte ein, aber auch Teilzeitbeschäftigte und nicht zuletzt die zahlreichen Minijobber und Saisonkräfte, die oft das Rückgrat vieler Betriebe bilden. Für Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, ist es wichtig zu bedenken, dass die monatliche Verdienstgrenze von 538 Euro (Stand 2024) bei einem Stundenlohn von 12,82 Euro eine Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit bedeutet. Hier muss genau kalkuliert werden, um die Grenze nicht zu überschreiten.
Wer ist ausgenommen? Diese Personengruppen müssen Sie kennen
Obwohl der Mindestlohn breit gefächert gilt, gibt es weiterhin bestimmte Personengruppen, für die er nicht oder nur eingeschränkt Anwendung findet. Es ist wichtig, diese Ausnahmen zu kennen, um Missverständnisse zu vermeiden:
- Auszubildende: Sie erhalten während ihrer Berufsausbildung eine Ausbildungsvergütung, die nicht dem Mindestlohn unterliegt.
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung: Für sie gelten spezielle Regelungen, die oft unterhalb des Mindestlohns liegen können.
- Praktikanten: Hier gibt es Unterscheidungen. Pflichtpraktikanten, die im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung ein Praktikum absolvieren, sowie freiwillige Praktikanten, deren Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder zur Aufnahme eines Studiums dient und nicht länger als drei Monate dauert, sind vom Mindestlohn ausgenommen.
- Langzeitarbeitslose: In den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung nach einer Phase der Langzeitarbeitslosigkeit können Ausnahmen gelten, um den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern.
Was nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden darf
Ein Punkt, der in der Gastronomie immer wieder für Diskussionen sorgt, ist die Anrechnung von Trinkgeldern. Hier ist die Rechtslage eindeutig und wichtig für alle zu verstehen: Trinkgelder dürfen nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden. Trinkgeld ist eine freiwillige Leistung des Gastes, die direkt dem Arbeitnehmer zugutekommt und steuerfrei ist. Der Arbeitgeber ist dennoch verpflichtet, den Mindestlohn von 12,82 Euro brutto pro Stunde unabhängig vom erhaltenen Trinkgeld zu zahlen. Trinkgeld ist eine zusätzliche Wertschätzung, keine Lohnbestandteil-Reduzierung.
Pflichten für Gastronomen: So vermeiden Sie Fehler
Die Einhaltung des Mindestlohns erfordert von den Arbeitgebern im Gastgewerbe eine sorgfältige Dokumentation und Organisation. Eine der zentralen Pflichten ist die lückenlose Arbeitszeiterfassung. Dies gilt insbesondere für geringfügig Beschäftigte, aber auch für andere Arbeitnehmer, um jederzeit nachweisen zu können, dass der Mindestlohn gezahlt wurde. Die Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen zeitnah erfolgen und aufbewahrt werden. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls führt regelmäßig Prüfungen durch, und Verstöße können empfindliche Bußgelder nach sich ziehen. Hinzu kommen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen, was schnell zu einer erheblichen finanziellen Belastung für den Betrieb werden kann.
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Ein Blick nach vorn: Die Zukunft des Mindestlohns
Die Mindestlohnkommission spielt eine entscheidende Rolle bei der Festlegung der zukünftigen Mindestlohnanpassungen. Sie tagt regelmäßig und prüft die allgemeine Lohnentwicklung sowie die wirtschaftliche Situation. Die Entscheidungen, die dort getroffen werden, haben direkte Auswirkungen auf die Lohnkosten in Branchen wie der Gastronomie. Auch wenn wir uns nun auf die Erhöhung im Jahr 2025 konzentrieren, ist es ratsam, die Entwicklungen und Empfehlungen der Kommission auch für die Folgejahre im Auge zu behalten. So können sich Gastronomen frühzeitig auf mögliche weitere Anpassungen einstellen und ihre Personalplanung entsprechend ausrichten.
